Über uns

Maicole – eine Chance für benachteiligte Kinder in Peru e.V.

Registergericht: Amtsgericht Kempten
Registernummer: VR 200073
Der Verein ist vom Finanzamt Kaufbeuren als gemeinnützig anerkannt.

Im August 2005 startete die erste Projektgruppe in Peru. Nachdem wir im Juli 2006 auf ein erfolgreiches Jahr zurückblicken konnten, beschlossen wir mit einigen Interessierten einen Verein zu gründen.
Am 23. Juli 2006 fand die Gründungsversammlung in Kaufbeuren statt, der Verein hat 10 Gründungsmitglieder:innen.
Am 21. August 2006 wurde der Verein „Maicole – eine Chance für benachteiligte Kinder in Peru e.V.“ in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten eingetragen.


Wenn Sie Mitglied im Verein Maicole e.V. werden möchten, können Sie das Antragsformular im PDF-Format hier herunterladen.


Vorsitzende
Nicole Schwarzenbach (aus Kaufbeuren)
Maike Beyreis (aus München)

Kassier
Kerstin Beyreis (aus Traunstein)

Schriftführer
Christian Lugert (aus Kaufbeuren)

Sieghart Beyreis
Marianne Eisel-Beyreis
Sarah Jocham
Simone Rauch
Anton Schwarzenbach
Maria Schwarzenbach

Marlena Beyreis
Sonja Seidel
Eva-Maria Haseitl
Frank Schneider
Beate Schütz
Younes Abassi
Christina Dörner

Der Verein hat derzeit 17 Mitglieder:innen.


Satzung

§ 1 Name, Eintragung, Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: „Maicole – eine Chance für benachteiligte Kinder in Peru“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Kaufbeuren.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er selbstlos Personen unterstützt, die bedürftig sind.
(2) Zweck des Vereines ist die ideelle und finanzielle Unterstützung des Projektes „Maicole“, das auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe tätig ist.
(3) Ferner verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, in dem er die Völkerverständigung fördert.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein erfüllt seinen gemeinnützigen Zweck, in dem er Kinder- und Jugendhilfeprojekte in Peru durch Geld- oder Sachspenden unterstützt, insbesondere das Projekt „Maicole“- Unterstützung und Förderung für Kinder von Analphabeten in Locuto, Peru.
(2) Der Verein erfüllt seinen gemeinnützigen Zweck, indem er Informationsabende an Hochschulen, in Gemeinden oder Städten über die Lebenslage von Kindern in Peru durchführt. Insbesondere wird der Verein an Aktionstagen im Kinder- und Jugendbereich und Workshops an Schulen mitwirken. Des Weiteren erfüllt der Verein seinen gemeinnützigen Zweck, indem er auf Märkten, Konzerten oder sonstigen Veranstaltungen mit einem Verkaufs- und Informationsstand vertreten ist. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch die Durchführung von Benefizkonzerten, Tombolas oder ähnlichem.
(3) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Erlöse, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Zweckausübung zu unterstützen und zu fördern.
(2) Minderjährige Personen können mit dem vollendeten 16. Lebensjahr Mitglied werden.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(2) Durch eine mündliche Beitrittserklärung des neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand über die Aufnahme in den Verein. Über diesen Beitritt des neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch mündliche Abstimmung. Hierbei genügt die einfache Mehrheit.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden.
(4) Ein Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Satzung oder vereinsschädigendem Verhalten zulässig.
(6) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Hierbei genügt eine einfache Mehrheit in Form einer mündlichen Abstimmung. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Beiträge

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe.

§ 8 Ehrenmitglieder

(1) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat.
(2) Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Geschäftsbericht.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Fällen durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jeder von ihnen einzelvertretungsberechtigt ist.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Aufgaben delegieren.
(6) Der Vorstand kann Angelegenheiten, über die er nicht selbst entscheiden will, der Mitgliederversammlung vorlegen.

§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs.2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 3.000 (m. W.: dreitausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 12 Vorstandssitzung

(1) Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr schriftlich oder mündlich ein.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 13 Mitgliederversammlung

  • Vorstandswahl
  • Festsetzung von Beitragszahlungen
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

  1. zur ordentlichen Mitgliederversammlung,
  2. zum Zwecke der Nachwahl des 1.Vorsitzenden, wenn dieser vorzeitig ausscheidet,
  3. wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder schriftlich beim Vorstand eine Einberufung beantragt – diesem Antrag ist innerhalb von drei Wochen stattzugeben,
  4. wenn es das Interesse des Vereins anderweitig erfordert.

§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich einmal stattfinden.
(2) Der Vorstand legt einen Jahresbericht sowie eine Jahresabrechnung vor.
(3) Die Versammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Wahl des Vorstands
  2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
  3. Entgegennahme des Kassenberichts, des Jahresberichts des 1. Vorsitzenden und des Schriftführers
  4. Erledigung der gestellten Anträge
  5. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 16 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Diese beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(2) Eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Nachwahl des 1. Vorsitzenden soll innerhalb von 6 Wochen nach dessen Ausscheiden einberufen werden (Absatz 1 gilt entsprechend).
(3) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

§ 17 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
(2) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(4) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder zu Satzungsänderungen einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 und 3 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(6) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 4) zu enthalten.

§ 18 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Stimmenthaltungen und bei schriftlichen Abstimmungen ungültig abgegebene Stimmen werden bezüglich der Mehrheiten nicht mitgezählt.
(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderungen erhalten ihre Gültigkeit mit der Eintragung in das Register beim Amtsgericht Kempten.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 19 Wahlen

(1) Wahlen werden von einem Wahlvorstand (Wahlleiter und zwei Beisitzer) durchgeführt.
(2) Der Wahlvorstand wird von der Mitgliederversammlung dazu bestellt (§ 18, Abs. 1, 2 und 3 gilt entsprechend).
(3) Den Wahlmodus bestimmt die Mitgliederversammlung.
(4) Gewählt werden kann in Einzel- oder Gesamtwahl, in geheimer oder offener Wahl.
(5) Spricht sich ein Mitglied gegen die offene Wahl bzw. Gesamtwahl aus, so wird geheim bzw. einzeln gewählt.
(6) Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder.
(7) Bei Wahlen genügt die einfache Mehrheit.

§ 20 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift verfasst.
(2) Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 21 Kassenprüfer

(1) Der Kassenprüfer wird spätestens 2 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand bestimmt.
(2) Der Kassenprüfer kann kein Mitglied des Vorstands sein.
(3) Er hat die ordnungsgemäße Kassenführung des Kassiers zu prüfen – nicht aber die Zweckmäßigkeit oder die Sinngabe der einzelnen Ausgaben.

§ 22 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine, lediglich für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Diese Versammlung beschließt auch, unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes, über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die in der Entwicklungshilfe tätig ist und Personen unterstützt, die im Sinne von § 53 AO wegen Krankheit, Armut oder einer anderen Not bedürftig sind.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 23.07.2006 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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